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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Geschäfte mit Unternehmen

Stand: 11. August 2023

 

1 Geltungsbereich

  1. Wir liefern an Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Die ausnahmsweise Geltung anderer Bedingungen – insbesondere Einkaufs-bedingungen des Abnehmers – setzt unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung voraus. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis abweichen-der Klauseln des Käufers unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.
  2. Nachfolgende Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeu-tung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrück-lich ausgeschlossen werden.
  3. Für den Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Verein-barungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Be-stätigung maßgebend.

 

§ 1 Angebot und Annahme

  1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigt oder mit deren Ausführung begonnen haben. Schriftlicher Bestätigung bedürfen auch Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden.
  2. Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie „cirka“, „wie bereits geliefert“, „wie gehabt“ oder ähnliche Zusätze beziehen sich in unseren Angeboten ausschließlich auf die Qualität oder Quantität der Ware, nicht aber auf den Preis. Solche Angaben in Aufträgen werden von uns entsprechend verstanden und ggf. ist eine Bestätigung entsprechend gemeint.
  3. Mengenangaben gelten stets als ungefähr. Sicherheitstechnisch- und abfüllbedingte Abweichun-gen von 10% nach unten oder oben gelten als vertragsgemäß. Solche Mengenabweichungen wer-den in der Rechnung dementsprechend mindernd oder erhöhend voll berücksichtigt.

 

§ 2 Kaufpreis und Zahlung

  1. Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Die Berechnung erfolgt aufgrund der von uns oder unserem Lieferwerk festgestellten Mengen bzw. Gewichte. Die Berechnung kann jedoch aufgrund der vom Käufer festgestellten Mengen bzw. Gewichte erfolgen, wenn die Feststellung mittels geeichter Waagen erfolgt ist und die Waren auf unsere Gefahr transportiert worden sind.
  2. Der Kaufpreis ist zahlbar netto Kasse bei Lieferung der Ware, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  3. Wir behalten uns vor, vom Fälligkeitstage an Fälligkeitszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
  4. Im Falle des Verzuges können wir einen weitergehenden Schaden geltend machen.
  5. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; sie gelten als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
  6. Der Käufer darf gegen unsere Kaufpreisforderung nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festge-stellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf dem-selben Vertragsverhältnis beruhen. Ist der geltend gemachte Mangel im Verhältnis zum Kaufpreis der bemängelten Ware geringfügig, so ist die Verweigerung der Kaufpreiszahlung grundsätzlich ausgeschlossen.
  7. Gerät der Käufer mit der Bezahlung einer unserer Rechnungen in für die Geschäftsbeziehung nicht unerheblicher Höhe – 10% der Rechnungssumme eines Monats, ermittelt als Durchschnitt aus den 12 Monaten vor Verzugsbeginn – in Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig – ungeachtet etwaiger Annahme von Wechseln. Wir sind dann weiter berechtigt, Barzahlung vor einer eventuellen weiteren Lieferung zu verlangen. Wird der Zahlungsverzug auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen. Das gilt insbesondere für vereinbarte aber noch nicht durchgeführte Folgegeschäfte. Sollten uns Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Käufer nicht mehr kredit-würdig ist, sind wir berechtigt, Barzahlung vor Lieferung der Ware auch dann zu verlangen, wenn zuvor etwas anderes vereinbart war, sowie unsere Forderungen sofort fällig zu stellen.

 

§ 3 Lieferung

  1. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine gelten stets als ungefähr, wenn wir nicht schriftlich und ausdrücklich die Gewähr für deren Einhaltung übernommen haben.
  2. Bei Lieferungen, die unseren Betrieb nicht berühren (Streckengeschäfte) sind Liefertermin und
    –frist eingehalten, wenn die Ware das Lieferwerk so rechtzeitig verlässt, dass bei üblicher Transport-zeit die Lieferung rechtzeitig beim Empfänger eintrifft.
  3. Ereignisse höherer Gewalt – wozu auch öffentlich-rechtliche Beschränkungen sowie Streik und Aussperrung gehören – berechtigen uns, vom Vertrage zurückzutreten. Schadenersatz wegen Pflichtverletzung ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Selbstbe-lieferung durch unseren Vorlieferanten, die wir nicht verschuldet haben. Wir sind verpflichtet,
    den Käufer von solchen Ereignissen unverzüglich zu informieren. Der Käufer ist dann ebenfalls berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.
  4. Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In
    jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Wird die Lieferzeit von uns nicht eingehalten, so ist der Käufer berechtigt und verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Lieferung zu setzen. Die Nachfrist hat mindestens 14 Tage zu betragen, sofern diese Frist für den Käufer nicht unzumutbar ist. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz wegen Pflichtverletzung kann er nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist nur verlangen, wenn der Lieferverzug eingetreten ist durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Ver-halten unseres gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen.

 

§ 4 Versendung und Annahme

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie
    die Verzögerungsgefahr geht bei Lieferungen mit der Aufgabe zum Transport auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn „freie“ Lieferung vereinbart ist und/oder wir den Transport selbst durchführen.
  2. Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Käufer bzw. seinen Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bzgl. des Gefahrguttransports.
  3. Das Abladen und Einlagern der Ware ist Sache des Käufers.
  4. Bei Lieferungen in Tankfahrzeugen und Aufsetztanks hat der Empfänger für einen einwandfreien technischen Zustand seiner Tanks oder sonstigen Lagerbehälter zu sorgen und den Anschluss der Abfüllleitungen an sein Aufnahmesystem in eigener Verantwortung zu veranlassen. Unsere Ver-pflichtung beschränkt sich auf die Bedienung der fahrzeugeigenen Einrichtungen.
  5. Soweit unsere Mitarbeiter beim Abladen bzw. Abtanken darüber hinaus behilflich sind und hierbei Schäden an der Ware oder sonstige Schäden verursachen, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.
  6. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend bei der Belieferung durch dritte Beförde-rungsunternehmen, soweit aus deren Verhalten eine Haftung des Verkäufers hergeleitet werden könnte. Die Haftung der Dritten bleibt unberührt.

 

§ 5 Verpackung

  1. Sofern unsere Lieferungen in Leihgebinden erfolgen, sind diese spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eintreffen beim Käufer von diesem in entleertem, einwandfreiem Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko an uns zurückzusenden oder ggf. frei unserem Fahrzeug gegen Empfangs-bestätigung zurückzugeben.
  2. Kommt der Käufer der unter 1) genannten Verpflichtung nicht fristgemäß nach, sind wir berech-tigt, für die über 30 Tagen hinausgehende Zeit eine angemessene Gebühr zu berechnen und nach erfolgloser Fristsetzung zur Rückgabe unter Anrechnung der vorgenannten Gebühr den Wiederbe-schaffungspreis zu verlangen.
  3. Die angebrachten Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Leihverpackung darf nicht ver-tauscht und nicht mit anderem Gut befüllt werden. Für Wertminderungen, Vertauschen und Verlust haftet der Käufer ohne Rücksicht auf Verschulden. Maßgebend ist der Eingangsbefund in unserem Betrieb. Eine Verwendung als Lagerbehälter oder Weitergabe an Dritte ist unzulässig, soweit dies nicht vorher vereinbart ist.
  4. Bei Lieferung in Kesselwagen hat der Käufer in eigener Verantwortung für schnellste Entleerung und frachtfreie Rücksendung an uns oder die angegebene Anschrift zu sorgen. Im Falle einer vom Käufer zu vertretenden Verlängerung der Standzeit in seinem Betrieb geht die hierfür anfallende Kesselwagenmiete zu Lasten des Käufers.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung der Vergütung und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Forderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware bestehenden Nebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden usw.) als Vorbehaltsware unser Eigentum. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete For-derungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Das Eigentum geht auf den Käufer spätestens in dem Zeitpunkt über, in dem wir unstreitig keine Forderung mehr gegen ihn haben.
  2. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Wei-terverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang befugt.
  3. Falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach einer Nachfristsetzung nicht nach-kommt, sind wir berechtigt, ohne weitere Nachfristsetzung und ohne Rücktrittserklärung die Vor-behaltsware herauszuverlangen. Zum Zwecke der Rücknahme sind wir ggf. berechtigt, den Betrieb des Käufers zu betreten.
  4. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Wir gelten als Hersteller i. S. d. § 950 BGB und erwerben Eigentum an den Zwischen- und Endprodukten
    im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten fremder Waren; der Käufer verwahrt insoweit für uns treuhänderisch und unentgeltlich. Das gleiche gilt bei Verbindung oder Vermischung i. S. d. §§ 947, 948 BGB von Vorbehaltsware mit fremden Waren.
  5. Der Käufer tritt hiermit die durch Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Ansprü-che gegen Dritte zur Sicherung aller unserer Forderungen an uns ab. Veräußert der Käufer Ware, an der wir gemäß Buchstabe d) nur anteiliges Eigentum haben, so zediert er uns die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk-(oder ähnlichen) Vertrages, so tritt er die (Werklohn-) forderung in Höhe des Rechnungswertes unserer hierfür eingesetzten Waren an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen jeweils an.
  6. Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Haben wir konkreten Anlass zur Sorge, dass der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt oder erfüllen wird, so hat der Käufer auf unser Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und die an uns abgetretenen Forderungen zu
    geben sowie die Unterlagen zu Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
  7. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Lieferge-schäften um mehr als 10%, so kann der Käufer bis zu dieser Grenze Rückübertragung oder Freigabe verlangen. Mit Tilgung aller unserer Forderungen gegen den Käufer aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

 

§ 7 Gewährleistungsrechte, Prüf- und Rügepflichten des Käufers

  1. Für Sachmängel haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wahlweise auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) oder Kaufpreisminderung, wenn neben den gesetzlichen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    Der Käufer hat die gelieferte Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung nach den handelsüblichen Gepflogenheiten auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen. Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Ver-sandstücks auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. Wird die Ware in Tankwagen oder Tanks geliefert, die nicht beim Verkäufer verbleiben, so hat er die öffentlich-rechtlich vorge-schlagenen Transportbegleitpapiere auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. Außerdem hat er sich vor dem Abtanken durch eine Probe von der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware zu überzeugen. Bei der Untersuchung festgestellte Mängel hat der Käufer unverzüglich schriftlich zu rügen.Kommt der Käufer diesen Pflichten nicht nach, gilt die Ware als genehmigt,
    es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei einer Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein nicht erkennbarer Mangel erst später, so hat der Käufer diesen unverzüglich nach der Entdeckung spezifiziert zu rügen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, gilt die Ware auch hinsichtlich eines solchen Mangels als genehmigt. Das gleiche gilt
    im Fall einer irrtümlichen Falschlieferung, und zwar auch bei einer so erheblichen Abweichung, dass eine Genehmigung der Ware durch den Käufer als ausgeschlossen betrachtet werden musste.
  2. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  3. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
  4. Das Recht des Käufers, im Falle eines Sachmangels unter den Voraussetzungen des § 437 Nr. 2 BGB vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.
  5. Für Sachmängel haften wir auf Schadenersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe des folgenden § 8.

 

§ 8 Haftung und Schadensersatz

  1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich deliktischer Ansprüche), richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, sofern keine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) vorliegt oder wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen und in Fällen einer Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
  2. Schadensersatzansprüche gegen uns sind auf den typischen, vorhersehbaren Schaden be-schränkt. Dies gilt nicht bei Ansprüchen, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten durch uns, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen und in Fällen einer Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
  3. Eine Abtretung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen aus und im Zusammen-hang mit dem Kaufvertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund ist unzulässig. Der Käufer stellt uns von sämtlichen Ansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, frei, die von seinen Kunden uns gegen-über aufgrund von Eigenschaftszusicherungen, Garantien oder sonstigen Verlautbarungen des Käu-fers geltend gemacht werden, soweit nicht der Käufer uns gegenüber einen gleichlautenden Ersatz-anspruch nach diesen Vertragsbedingungen geltend machen kann. Maßgeblich für die Frage des Vorliegens eines Mangels sind stets ausschließlich die durch uns veröffentlichten Informationen zu Produktdaten und -eigenschaften.

 

§ 9 Verjährung

Bei Kaufverträgen und/oder Werklieferungsverträgen verjähren die Ansprüche des Käufers gegen uns in folgenden Fristen:

  1. Gewährleistungsansprüche des Käufers gem. § 437 BGB verjähren in den Fällen des § 438
    Abs. 1 Nr. 3 BGB in einer Frist von einem Jahr ab Ablieferung der Kaufsache.
  2. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen, die nicht auf
    Mängeln der Kaufsache beruhen (§ 280 BGB), verjähren in einer Frist von einem Jahr seit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt auch für Ansprüche aus § 311 a Abs. 2 BGB.
  3. Punkte 1) und 2) gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Sie gelten ferner nicht in Fällen, in denen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch uns, unsere gesetz-lichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt.

 

§ 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel

  1. Ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar
    aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Nürnberg, sofern der Käufer
    Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  2. Erfüllungsort ist Nürnberg, sofern vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den
    Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
  4. Sollten einzelne der vorstehende Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertra-ges unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.